Eine gut erhaltene Immobilie weist Abnutzungsspuren, die der normale Gebrauch mit sich bringt, auf. Liegen grobe Abnutzungsspuren oder Schäden vor, ist die Immobilie zu renovieren. Eine neu renovierte Immobilie wurde vor kurzem saniert und macht gesamt einen neuwertigen Eindruck.
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist das Bundesgesetz über das Eigentum an Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten.
Der Miteigentumsanteil (Mindestanteil) ist mit dem Recht verbunden, eine bestimmte Wohnung oder ein anderes unabhängiges Objekt (Büro, Geschäftsräume) ausschließlich zu nutzen und allein zu veräußern.
Mit den Räumlichkeiten kann auch Zubehör (Lagerraum, Garten) verbunden sein. Die Nutzung der allgemeinen Teile des Grundstücks und des Hauses steht allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu. Sondernutzungen einzelner Wohnungseigentümer bedürfen der Zustimmung der übrigen Miteigentümer. Zur Begründung des Wohnungseigentums muss ein Nutzungswert vorliegen (Parifizierung). Wohnungseigentum wird durch den Abschluss von Wohnungseigentums- und Kaufverträgen und durch Einverleibung im Grundbuch erworben.
Das Wiederkaufsrecht ist das Recht des Verkäufers, eine verkaufte Sache zurückzukaufen. Sie kann nur auf unbewegliche Sachen (Immobilien) vereinbart werden und wirkt sich nur auf Lebenszeit des Verkäufers. Ist es im Grundbuch eingetragen, verpflichtet es den jeweiligen Eigentümer.
Der Vorvertrag ist eine Vereinbarung über den zukünftigen Vertragsabschluss (Hauptvertrag), dessen wesentliche Punkte im Vorvertrag festgelegt sind. Der Abschluss des Hauptvertrages kann dann nicht erzwungen werden, wenn sich einer der Vertragspartner erfolgreich auf veränderte Umstände bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft.
Wenn eine Liegenschaft durch ein Vorkaufsrecht belastet ist, so muss der Eigentümer im Fall eines Verkaufes die Immobilie zuerst dem Begünstigten anbieten.
Da es sich bei einer Immobilie um eine unbewegliche Sache handelt, muss der Vorkaufsberechtigte innerhalb von 30 Tagen erklären, ob er von seinem Recht gebrauch macht. Sollte er sein Recht ausüben, hat er den vollen Kaufpreis zu zahlen.
Bei Enteignung oder Zwangsversteigerung der Immobilie kann der Begünstigte sich nicht auf sein Vorkaufsrecht stützen. Das Vorkaufsrecht kann vertraglich oder gesetzlich verankert werden (Bodenbeschaffungsgesetz). Ein übergangener Vorkaufsberechtigte hat Anspruch auf Schadenersatz.
Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot kann vertraglich, durch eine letztwillige Verfügung, aufgrund einer richterlichen Entscheidung oder gesetzlich begründet sein. Ein solches Verbot erlaubt einen Verkauf oder eine Belastung der Immobile nur, wenn der Begünstigte zustimmt. Verpflichtet wird nur der Erstbesitzer, aber nicht dessen Rechtsnachfolger. Der Begünstigte kann sein Recht nicht übertragen.
Ein Superädifikat ist ein Bauwerk, das auf einem fremden Grundstück erbaut wird und zeitlich begrenzt dort stehen soll. Als Bauwerke kommen, neben Gebäude auch unterirdische Tanks oder bloße Gebäudeteile in Frage.
Die ausschlaggebende Voraussetzung für ein Superädifikat, ist die fehlende Belassungsabsicht im Zeitpunkt der Errichtung. Nur wenn dies erfüllt ist, steht das Bauwerk im Eigentum des Errichters. Wenn das Gebäude auf Dauer auf einer fremden Liegenschaft stehen soll, wird es sonderrechtsunfähig und steht im Eigentum des Liegenschaftseigentümers (sperficies solo credit).
Ein Servitut, auch Dienstbarkeit genannt, ist ein dingliches Recht an einer fremden Sache, dass den Eigentümer zur Duldung oder Unterlassung einer Handlung verpflichtet. Eingetragene Servitute an Liegenschaften findet man im Lastenblatt des Grundbuches. Im Gegensatz zu einer Reallast verlangt ein Servitut kein aktives Tun. Servitute können unterschiedlich ausgestaltet sein, beispielsweise als Wegerecht, Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht.
Das Sachwertverfahren ist ein Wertermittlungsverfahren. Bei dem Verfahren wird der Wert einer Sache durch Vergleich mit den am Markt tatsächlich erzielten Kaufpreisen von vergleichbaren Sachen ermittelt.