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Eintragungsarten im Grundbuch

Es gibt drei Eintragungsarten nach Grundbuchsgesetz: Einverleibung, Vormerkung und Anmerkung bzw. Ersichtlichmachung.

Mit der Einverleibung werden Rechte, wie Eigentum, Pfandrechte oder Servitute bedingungslos erworben (Intabulation) oder erlöschen (Extabulation).

Im Unterschied dazu führt eine Vormerkung zum bedingten Erwerb oder zur bedingten Löschung von Rechten. Eine Anmerkung hat Informationscharakter. Sie dient der Offenlegung von tatsächlichen Sachverhalten, wie die Eröffnung eines Konkursverfahrens, gegenüber Dritten.

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