Gem. §4 (1) EAVG 2012 ist der Verkäufer eines Gebäudes verpflichtet vor dem Vertragsabschluss oder binnen 14 Tagen nach dem Vertragsabschluss dem Käufer einen Energieausweis, der nicht älter als 10 Jahre ist, vorzulegen. Sollte der Energieausweis nicht oder nicht rechtszeitig vorgelegt werden, gilt ein dem Alter und Typ des Gebäudes entsprechender Energieausweis als vereinbart.