Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot kann vertraglich, durch eine letztwillige Verfügung, aufgrund einer richterlichen Entscheidung oder gesetzlich begründet sein. Ein solches Verbot erlaubt einen Verkauf oder eine Belastung der Immobile nur, wenn der Begünstigte zustimmt. Verpflichtet wird nur der Erstbesitzer, aber nicht dessen Rechtsnachfolger. Der Begünstigte kann sein Recht nicht übertragen.