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Vorkaufsrecht

Wenn eine Liegenschaft durch ein Vorkaufsrecht belastet ist, so muss der Eigentümer im Fall eines Verkaufes die Immobilie zuerst dem Begünstigten anbieten.

Da es sich bei einer Immobilie um eine unbewegliche Sache handelt, muss der Vorkaufsberechtigte innerhalb von 30 Tagen erklären, ob er von seinem Recht gebrauch macht. Sollte er sein Recht ausüben, hat er den vollen Kaufpreis zu zahlen.

Bei Enteignung oder Zwangsversteigerung der Immobilie kann der Begünstigte sich nicht auf sein Vorkaufsrecht stützen. Das Vorkaufsrecht kann vertraglich oder gesetzlich verankert werden (Bodenbeschaffungsgesetz). Ein übergangener Vorkaufsberechtigte hat Anspruch auf Schadenersatz.

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